Eintragungspflicht für Wechsel- und Austauschläufe (Wechselsysteme) und Wechseltrommeln

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und –trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnis- und eintragungspflichtig.

Erstellt am

Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese zudem bis zum 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Bei einem Neuerwerb von derartigen Waffenteilen gilt die allgemeine Verpflichtung, die Eintragung in die Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen vornehmen zu lassen.